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Zulassungsordnung
für die Vergabe von Studienplätzen an der Fachhochschule für angewandtes Management
vom 10. Dezember 2007
§ 1 Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen
(1) Voraussetzung für die Zulassung zum Studium an der Fachhochschule für angewandtes Management ist die Erfüllung der Vorschriften des Bayerischen Hochschulgesetztes (Abschnitt III BayHSchG). Insbesondere hat der Bewerber bzw. die Bewerberin die Hochschulreife bzw. der Fachhochschulreife nachzuweisen.
(2) Ausländische Studierende, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, müssen den Nachweis der ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache in Wort und Schrift erbringen. Näheres bestimmt die jeweilige Studien- und Prüfungsordnung.
§ 2 Auswahlverfahren
Übersteigt die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber für einen Studiengang die nach § 3 bestimmten Kapazitäten der Fachhochschule für angewandtes Management, so werden die Studienplätze im Auswahlverfahren nach Maßgabe der § 4 bis § 8 vergeben.
§ 3 Kapazitätsermittlung
(1) Die jährliche Aufnahmekapazität wird insbesondere auf der Grundlage des Lehrangebots und des Ausbildungsaufwands ermittelt. Dem Lehrangebot liegen die Stelle
n für das mit Lehraufgaben betraute hauptberufliche wissenschaftliche Personal, die Lehraufträge und die dienstrechtlichen Lehrverpflichtungen zugrunde.
(2) Kriterien sind insbesondere die räumlichen und sächlichen Gegebenheiten, zusätzliche Belastungen auf Grund der bisherigen Entwicklung der Zahl der Studienanfängerinnen und Studienanfänger und der Zahl der Studierenden, die Ausstattung mit nichtwissenschaftlichem Personal und das Verbleibeverhalten der Studierenden (Schwund).
§ 4 Vorabquote
(1) Die aufgrund der Kapazitätsermittlung nach § 3 festgelegten Zulassungszahlen sind die Basis für die Vergabe der Studienplätze. Von diesen Zulassungszahlen werden 20 v.H. vorweg abgezogen (Vorabquote) und für bestimmte Bewerberinnen und Bewerber zur Verfügung gestellt.
(2) Die Vorabquote verteilt sich zu
- 2 v.H. auf Bewerberinnen und Bewerber, für die die Ablehnung des Zulassungsantrags eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Eine außergewöhnliche Härte liegt insbesondere vor, wenn soziale oder familiäre Gründe in der Person der Bewerberin oder des Bewerbers die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erfordern. Die Entscheidung hierüber trifft der Präsident.
- 6 v.H. auf ausländische Staatsangehörige und Staatenlose, soweit sie nicht Deutschen gleichgestellt sind, um die internationale Zusammensetzung der Studierenden zu fördern.
- 2 v.H. auf Bewerberinnen und Bewerber, die in einem noch nicht abgeschlossenen Studiengang die Qualifikation für das gewählte Studium erworben haben.
- 2 v.H. auf Bewerberinnen und Bewerber, die bereits ein Studium in einem anderen Studiengang abgeschlossen haben (Bewerberinnen und Bewerber für ein Zweitstudium).
- 2 v.H. auf besonders qualifizierte Berufstätige. Die Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzung trifft der Präsident.
- 6 v.H. auf Bewerberinnen und Bewerber, die das Studium parallel zu einer Berufsausbildung absolvieren wollen (Duale akademische Ausbildung).
(3) Die Rangfolge der Zulassung innerhalb der Gruppen des Abs. 2 bestimmt sich nach der Reihenfolge des Eingangs des Antrages. Ergeben sich hierbei Ranggleichheiten, so entscheidet das Los.
§ 5 Vergabe der Studienplätze
(1) Die nach Abzug der Studienplätze nach § 4 (Vorabquote) verbleibenden Studienplätze werden wie folgt vergeben:
- 25 v.H. nach der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung,
- 65 v.H. nach dem Ergebnis des ergänzenden Hochschulauswahlverfahrens (§ 6) und
- 10 v.H. nach der Dauer der Zeit seit dem Erwerb der Qualifikation für den gewählten Studiengang und dem Antrag auf Zulassung (Wartezeit).
(2) Bei Ranggleichheit wird der Bewerber oder die Bewerberin zugelassen, dessen oder deren Antrag zeitlich früher eingegangen ist. Besteht auch hierbei eine Ranggleichheit, entscheidet das Los.
(3) Wer geltend macht, aus nicht selbst zu vertretenden Umständen daran gehindert gewesen zu sein, einen für die Auswahl nach Absatz 1 Nr. 3 besseren Wert zu erreichen, wird mit dem Wert an der Vergabe der Studienplätze in der Quote nach Absatz 1 Nr. 3 beteiligt, den sie oder er nachweisen kann. Die Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzung trifft der Präsident.
§ 6 Hochschulauswahlverfahren
(1) Im ergänzenden Hochschulauswahlverfahren sollen die Bewerber oder Bewerberinnen ausgewählt werden, die nach Eignung und Motivation die besten Aussichten auf einen erfolgreichen Abschluss des Studiums bieten.
(2) Die Auswahl erfolgt nach Maßgabe folgender Kriterien:
- Die Qualität und Aussagefähigkeit eines Motivationsschreibens
- Das Ergebnis eines Beratungs- und Auswahlgespräches, das Aufschluss über die Motivation des Bewerbers oder der Bewerberin und über die Identifikation mit dem gewählten Studium und dem angestrebten Beruf gibt.
- Ggf. die Art einer Berufsausbildung oder Berufstätigkeit
(3) Bei der Auswahl müssen mindestens zwei Kriterien herangezogen werden. Die Teilnehmer an dem Auswahlgespräch können auch durch einen schriftlichen Auswahltest bestimmt werden.
(4) Das Beratungs- und Auswahlgespräch wird von einem hauptamtlichen Lehrenden und einem Studiencoach als Beisitzer durchgeführt. Über das Beratungs- und Auswahlgespräch wird ein Protokoll angefertigt.
(5) Die Bewertung der Ergebnisse des Auswahlverfahrens obliegt dem Prüfungsausschuss. Dieser entscheidet auf der Basis der Kriterien im Wege einer Gesamtwürdigung der Erfolgsaussichten für das Studium.
(6) Der Prüfungsausschuss regelt den Ablauf des Verfahrens durch einen Beschluss.
§ 7 Zulassung zu höheren Fachsemestern
(1) Ist in einem Studiengang für ein höheres Fachsemester eine Zulassungszahl festgesetzt, werden die verfügbaren Studienplätze an jene Bewerberinnen und Bewerber vergeben, die die Voraussetzungen für die Aufnahme in das betreffende höhere Fachsemester erfüllen. Ist eine Auswahl unter diesen Bewerberinnen und Bewerbern erforderlich, sind für die Zulassung folgende Kriterien heranzuziehen:
- Durchschnittsnote der bisher erbrachten Studienleistungen
- Motivationsschreiben, das den Grund des Wechsels und die Ziele des Studiums darlegt
- Auswahlgespräch, bei dem die Erfolgsaussichten des Studiums hinterfragt werden.
- Empfehlungsschreiben der bisherigen Hochschule.
- Ggf. Art einer Berufsausbildung oder Berufstätigkeit
(2) Bei der Auswahl müssen mindestens zwei Kriterien herangezogen werden.
(4) Das Beratungs- und Auswahlgespräch wird von einem hauptamtlichen Lehrenden und einem Studiencoach als Beisitzer durchgeführt. Über das Beratungs- und Auswahlgespräch wird ein Protokoll angefertigt.
(5) Die Bewertung der Ergebnisse des Auswahlverfahrens obliegt dem Prüfungsausschuss. Dieser entscheidet auf der Basis der Kriterien im Wege einer Gesamtwürdigung der Erfolgsaussichten für das weitere Studium.
(6) Der Prüfungsausschuss regelt den Ablauf des Verfahrens durch einen Beschluss.
§ 8 Postgraduale Studiengänge
(1) Ist bei postgradualen Studiengängen ein Auswahlverfahren zur Vergabe der Studienplätze nötig, so wird zunächst eine Vorabquote entsprechend den Bestimmungen des § 4 Absatz 1 gebildet.
(2) Die Vorabquote verteilt sich zu
- 4 v.H. auf Bewerberinnen und Bewerber, für die die Ablehnung des Zulassungsantrags eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Eine außergewöhnliche Härte liegt insbesondere vor, wenn soziale oder familiäre Gründe in der Person der Bewerberin oder des Bewerbers die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erfordern. Die Entscheidung hierüber trifft der Präsident.
- 6 v.H. auf ausländische Staatsangehörige und Staatenlose, soweit sie nicht Österreichern gleichgestellt sind, um die internationale Zusammensetzung der Studierenden zu fördern.
- 4 v.H. auf besonders qualifizierte Berufstätige.
- 6 v.H. auf Bewerberinnen und Bewerber, die das Studium parallel zu einer Berufsausbildung absolvieren wollen (Duale akademische Ausbildung).
(3) Bei der Vergabe der übrigen, nach Abzug der Vorabquote verbleibenden Studienplätze, sind die Auswahlkriterien des § 6 Abs 2 Nr. 2 bis 4 heranzuziehen. Zusätzlich kann ein fachspezifischer Auswahltest herangezogen werden. Bei der Auswahl sind mindestens zwei Kriterien heranzuziehen.
(4) Der Ablauf des Auswahlverfahrens bestimmt sich nach den Regelungen des § 6 Abs. 4 bis 6.